klein aber effektiv: der Teilnehmerkreis des Treffens vom 31.01.2019 © Marion Fuchs
klein aber effektiv: der Teilnehmerkreis des Treffens vom 31.01.2019 © Marion Fuchs

Fachausschuss für Tarifbeschäftigte

(Angestellte im Innendienst und forstliche Angestellte)

 

Der Fachausschuss berät den Vorstand in allen Fragen der Tarifbeschäftigten im Innendienst und der forstlichen Angestellten. Selbst aus dem Kreis haben ihre Mitglieder dieses Ausschusses das größte Fachwissen und kennen die aktuellen Probleme der Kolleginnen und Kollegen am besten.

 

Als Mitgliedsgewerkschaft im Deutschen Beamtenbund und Tarifunion (DBB) ist der Bund Deutscher Forstleute sowohl in der Landes- als auch in der Bundestarifkommission des DBB vertreten. Die Angestelltenvertretung des BDF setzt sich aus einem  gewählten Sprecher und seinem Vertreter sowie interessierten Mitgliedern zusammen.

 

Um wirksam tätig zu werden, braucht eine Angestelltenvertretung den Austausch mit dem Personenkreis, um den es geht. Halbjährlich gibt es einen gemeinsamen Termin, um zu berichten und zu erfahren, was im Lande so abgeht und wo der Schuh drückt. Hier haben unsere Mitglieder direkten Einfluss auf die Arbeit ihres Berufsverbandes. 

Kontakt

Sprecher

 

Oliver Dreger

Mail

Termine

keine Präsenztermine



Eingruppierung im forstlichen Außendienst

Mai 2022

In den Jahren 1995 und danach stellte die Landesforstverwaltung in Nordrhein-Westfalen für einige Zeit nach Vorgabe des damals grünen Umweltministeriums unter Leitung von Ministerin Bärbel Höhn Revierförster aus ideologischen Gründen nur noch als Angestellte ein. Leider hatte man sich damals vorher keine Gedanken gemacht, was dies für die Betroffenen und die Verwaltung für Folgen haben würde. Aufgrund einer tariflichen Uraltregelung im damaligen Tarifvertrag (Fallgruppe im BAT) fanden dann Eingruppierungen statt, die bis heute zu einer massiven Ungleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Revieren führten. Trotz identischer Ausbildung und Tätigkeit weisen Gehaltsabrechnungen und Rentenbescheide deutliche Unterschiede auf. Das kann den Tarifbeschäftigten im Laufe eines Arbeitslebens leicht ein halbes Einfamilienhaus und mehr kosten.

 

Zwar führte die Verwaltung nach intensiven Protesten des BDF einige Jahre später eine Änderung dieser Vorgehensweise durch und verbeamtete wieder, doch etliche Kolleginnen und Kollegen leiden noch immer unter den daraus resultierenden Ungerechtigkeiten, da sie zu alt waren um noch verbeamtet zu werden. Zudem werden auch die Berufsanfänger im heutigen Landesbetriebes zunächst im Status von Tarifbeschäftigten eingestellt. Das Thema ist also nach wie vor aktuell. Weil seit dem 01.01.2020 im TV-L die Fallgruppe zur Eingruppierung gestrichen wurde, müssen seit diesem Tag alle neu ausgeschriebenen Revierleiterstellen und alle Stellen, deren Stelleninhaber dies verlangen, individuell neu bewertet werden. Genau dies verweigerte der Landesbetrieb aber lange Zeit beharrlich.

 

Eine vom Landesbetrieb installierte „Pseudo-Arbeitsgruppe“ sollte 2021 dafür herhalten, 17 von der Personalabteilung vorformulierte „Module“ abzusegnen, die einzelne Tätigkeiten der Revierleiterinnen und Revierleiter beschreiben.

Diese Module wurden dann in vorformulierten Stellenbewertungen, die den Forstämtern zur Überarbeitung für einzelne Reviere zugesandt worden waren, in „Arbeitsvorgänge“ umgetauft. Aus unserer Sicht, ein fieser Trick, denn der Begriff „Arbeitsvorgang“ stammt aus dem Tarifrecht und bezeichnet eine abzugrenzende Arbeitsleistung mit einem klar zu formulierenden Arbeitsergebnis, dass einzeln zu bewerten ist und dann mit den dafür aufgewendeten Zeitanteilen in die gesamte Stellenbewertung einfließt.

 

Eine solche Vorgehensweise des Landesbetriebes soll offensichtlich zur Abwertung aller Revierleiterstellen führen. Durch die „Atomisierung“, also das Zerlegen einer Stelle in kleinere Einheiten, erhalten geringwertigere Einzeltätigkeiten nämlich eine höhere Bedeutung für die Gesamtbewertung einer Stelle. Diese Vorgehensweise ist jedoch verboten, wie auch zahlreiche Urteile des Bundesarbeitsgerichtes bestätigen. Durch unseren energischen Protest konnte das damals zunächst verhindert werden. Da der Landesbetrieb aber seiner Verpflichtung bis heute nicht nachkommt, neu auszuschreibende Forstbetriebsbezirke tarifrechtlich sauber zu bewerten, beschloss der Personalrat vor einigen Wochen keinen Stellenausschreibungen in diesem Bereich mehr zuzustimmen. Reviere können seitdem weder ausgeschrieben, noch besetzt werden. Dieser Schritt brachte jetzt die Personalabteilung endlich an einen Tisch mit Personalrat, BDF und IGBau. In einer gemeinsamen Sitzung am 16.03.2022 trugen die Anwesenden sachlich aber unmissverständlich Ihre Sicht der Dinge vor.

 

Dabei waren sich alle Mitglieder des Personalrates und die Tarifexperten der beiden Gewerkschaften einig:

Funktionsstellen, wie die eines Revierförsters, sind grundsätzlich immer als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten!

Das Arbeitsergebnis ist die gesamtheitliche Funktionsfähigkeit des übertragenen Forstbetriebsbezirkes! Alle Einzeltätigkeiten (Module) sind damit nur Zusammenhangtätigkeiten, die zur Erfüllung dieses Zieles notwendig sind. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um ein Staatswald- oder ein Betreuungsrevier handelt. Ein Förster muss jederzeit in der Lage sein, alle Einzeltätigkeiten abzurufen. Er muss daher alle Kenntnisse und Fertigkeiten, die in dieser Funktion vorkommen können, vorhalten. Welche der Tätigkeiten dann tatsächlich im Laufe eines Jahres abgerufen werden, ist weder planbar noch vorhersehbar.

 

Völlig unverständlich ist uns, dass der Leiter der Personalabteilung Dr. Krusekamp nun in einem Gespräch mit dem Personalrat erneut klarstellte, dass der Landesbetrieb sich aus „rechtlichen Überlegungen“, nicht in der Lage sieht, der Meinung aller anwesenden Tarifexperten zu folgen und die auszuschreibenden Revierleiterstellen ab sofort nach dem Prinzip eines einheitlichen Arbeitsvorganges zu bewerten. Wieder wird die Entscheidung unter dem fadenscheinigen Grund, man müsse den Ausgang eines laufenden Rechtsstreites eines BDF-Mitgliedes abwarten, auf die lange Bank geschoben.

Damit geben wir uns nicht zufrieden. Wir werden wieder berichten.

RN 


BDF-Info 04.2020 zur TV-L Eingruppierung der Ingenieure/innen

 

April 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen im BDF NRW,

 

im Tarifabschluss 2019 zum TV-L haben die Tarifvertragsparteien u.a. vereinbart, dass mit Wirkung zum 01.01.2020 die Tarifregelung für Beschäftigte in der Forstverwaltung (EGO TV-L Teil II Nr. 7) aufgehoben wird.

Dafür hat der BDF lange gekämpft.

Wer kann und sollte nun was machen?

 

Im BDF-Info 04.2020 haben wir am 06.04.2020 unsere Mitglieder über die Änderungen und Voraussetzungen informiert sowie Musteranträge zur Verfügung gestellt.


Mai 2019


Tarifbeschäftigte Revierleiter – Gleiches Geld für gleiche Arbeit

 

April 2019

Der BDF NRW berichtete zuletzt in der BDF aktuell (Ausgabe 12/2018) über die ungerechte Bezahlung der tarifbeschäftigten Revierleiter im Vergleich zu ihren verbeamteten Kollegen. Zugleich verwies der BDF auf ein Gutachten im Auftrag des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, welches diesen Missstand fachlich fundiert herausstellte und Lösungswege aufzeigte.

 

Leider hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW bis heute weder auf sein Gutachten noch auf die Aufforderung des BDF NRW reagiert und Gesprächsangebote nicht wahrgenommen. Dies kann der BDF NRW so nicht hinnehmen!

 

Der BDF NRW unterstützt die tarifbeschäftigten Revierleiter (und BDF-Mitglieder) bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen können über die Landesgeschäftsstelle im Bedarfsfall Beratung sowie ein Musterschreiben anfordern (kontakt@bdf-nrw.de).

Beachten Sie bitte, dass ggfls. Ausschlussfristen greifen können. Darüber hinaus können die tarifbeschäftigten BDF-Mitglieder durch unsere Dachgewerkschaft -dbb und Tarifunion- im Streitfall Rechtsbeistand erhalten.

 

Der betroffene Personenkreis bezieht sich ausschließlich auf Tarifbeschäftigte im Forstlichen Außendienst im Geltungsbereich des TV-L, die nach Teil II Nr. 7 der Entgeltordnung eingruppiert sind. Die Tarifbeschäftigten im Innendienst sind in der Regel hiervon nicht betroffen. Im Zweifelsfall hilft der BDF auch bei dieser Frage. LV


Tarifbeschäftigte Revierleiter – Gleiches Geld für gleiche Arbeit

 

Dezember 2018

Es ist schon fast zur Gewohnheit geworden, auf den Personalversammlungen bei Wald und Holz alljährlich zu beklagen, dass die tarifbeschäftigten Revierleiter gegenüber ihren verbeamteten Kollegen massiv finanziell benachteiligt sind. In gleicher Gewohnheit nickt die Betriebsleitung den betroffenen Revierleitern verständnisvoll zu und zuckt mit den Schultern, da nun einmal der TV-L  so ist wie er ist und Wald und Holz eben tarifgebunden sei.

 

Zum Hintergrund: Die Entgeltordnung (EO) zum TV-L enthält Eingruppierungsregeln für  „Beschäftigte in der Forstverwaltung“ noch aus Vorzeiten des TV-L (dem BAT) mit völlig überholten Berufsvorstellungen á la „Förster vom Silberwald“.

Demnach ist in Teil II Nr. 7 der EO zum TV-L geregelt:

 

Beschäftigte in der Forstverwaltung

 

EG 10:

  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Amtmännern
  • Beschäftigte im Forstverwaltungsdienst, die hinsichtlich ihrer Leistung den Forstassessoren gleichzusetzen sind.

EG 9:

  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Oberförstern bzw. Forstinspektoren
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Revierförstern bzw. Forstinspektoren

Weitere Entgeltgruppen sieht der TV-L für die Revierleiter nicht vor.

 

Im Vergleich zwischen A11 und EG10 ergibt sich ein monatlicher Unterschiedsbetrag netto von etwa 460,- € (hiervon ist noch die private KV des Beamten abzuziehen). Bei Ruhegehalt und Altersrente beträgt der Unterschiedsbetrag ca. 1000,- € !

Nicht zuletzt aufgrund der stetigen Bemühungen des BDF gab Wald und Holz NRW im letzten Jahr ein Rechtsgutachten in Auftrag, um die tariflichen Möglichkeiten zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen Gehältern und Besoldung prüfen zu lassen.

 

Das Gutachten liegt der Betriebsleitung seit nunmehr einem Jahr vor und brachte Folgende Ergebnisse:

  • Gäbe es keine speziellen Eingruppierungsregeln für den forstlichen Außendienst, dann würden die Revierleiter bei Wald und Holz NRW nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des TV-L i.d.R. in EG11 eingruppiert.
  • Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen verbietet sich jedoch, so lange es eine spezielle Regelung gibt - sogar, wenn für die entsprechende Tätigkeit keine (höhere) Entgeltgruppe vorgesehen ist (EG11).
  • Die oben dargestellte Tarifregelung für den forstlichen Außendienst  verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 20 der EG-Grundrechtscharta, Art. 3 GG sowie Art. 24(2) VerfNRW. Damit ist die o.g. Tarifnorm nichtig.
  • Die Rechtsfolge: Bei Fehlen einer Vergütungsabrede wegen Nichtigkeit der maßgeblichen Tarifnorm tritt nach BGB die „übliche Vergütung“ an Stelle der tariflichen Regelung.
  • Als übliche Vergütung ist die Vergütung der verbeamteten Kollegen anzusehen (Regelfall: A11; Monatsbezüge und Altersversorgung!).
  • Das Landespersonalvertretungsgesetz lässt  den Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Ausgleich der Differenz zwischen EG10 und A11 bei Vergütung und Versorgung zu.

Leider folgten auf diese Erkenntnisse bislang keine weiteren Schritte. Das ist erstaunlich, zumal die Betriebsleitung auf vielen

zurückliegenden Veranstaltungen ihr Bemühen bekundet hat, nach Möglichkeiten eines Ausgleiches für die tarifbeschäftigten „Altlasten“ zu suchen.

 

Der BDF fordert daher den Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf, seine betroffenen Mitarbeiter umgehend zu informieren und den längst erkannten Missstand schnellstmöglich abzustellen. Wie sich die betroffenen Kolleginnen und Kollegen verhalten werden, hängt sicher nicht zuletzt auch vom weiteren Verhalten des Landesbetriebes ab. Eines aber dürfte klar sein: Ein weiteres Aussitzen kommt nicht länger in Frage. LV


Informationen für Tarifbeschäftigte im Innendienst bei Wald und Holz NRW

 

Dezember 2018

Im Sommer 2017  wurde die Dienstpostenbewertung für den mittleren und gehobenen Innendienst bei Wald und Holz NRW durchgeführt. Hierzu sollten die Beschäftigten ihre Stelle selbst beschreiben, um - ergänzt um ein Interview - von einem externen Unternehmen analysiert und im Hinblick auf die aktuelle Stellenbewertung überprüft zu werden.

 

Die Verunsicherung war groß, denn wer kennt schon das Regelwerk, die Systematik und das Prozedere, nach dem eine Stelle bewertet wird? Und wer kennt die korrekten Formulierungen im Sinne des Tarifrechts, um die eigene Stelle nicht ungewollt „abzuwerten“? Der BDF hat daher seinen Mitgliedern Hilfe angeboten und bei der Stellenbeschreibung beraten und unterstützt, was auch rege angenommen wurde.

Das Bewertungsverfahren ist seit Dezember 2017 beendet, die Vorergebnisse wurden den Amtsleitern zum Gegenlesen gegeben, die Beschäftigten jedoch kennen die Ergebnisse nicht - mit zahlreichen Ausnahmen, da mit den Ergebnissen auf Regionalforstamtsebene unterschiedlich umgegangen wurde. Einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen also, wo sie mit ihrer Stelle stehen, andere tappen im Dunkeln. Man muss sich nur einmal vorstellen, welchen Wert dieses spezielle Wissen haben kann, wenn es z. B. um einen etwaigen Stellenwechsel oder Aufgabenänderungen geht. Für Wald und Holz NRW ist dieser Zustand wahrlich kein Ruhmesblatt.

 

Aber unabhängig vom Ergebnis der Dienstpostenbewertung sollte jedem Tarifbeschäftigten in den Grundzügen klar sein, nach welchen Regeln eine Eingruppierung erfolgt:

  • Es ist nicht die Arbeitsmenge, sondern die Anteile einfacher und höherwertiger Tätigkeiten, die für die Eingruppierung entscheidend sind.
  • Herangezogen für die Eingruppierung werden nur diejenigen Aufgaben, die dem Beschäftigten dauerhaft schriftlich durch die personalbewirtschaftende Stelle übertragen wurden (Arbeitsvertrag und ggf. weitere Aufgabenübertragungen). Bei Wald und Holz NRW geschieht  dies durch den Fachbereich I, Serviceteam Personal/Organisation.
  • Im Umkehrschluss wird jede(r) Beschäftigte eben auch „nur“ für die dauerhaft übertragenen Aufgaben eingruppiert und entgolten. Natürlich kann ein Dienstvorgesetzter im Rahmen seines Direktionsrechts andere oder weitere Aufgaben zuordnen, jedoch nicht dauerhaft und damit auch nicht eingruppierungsrelevant.
  • Wer unter den o.g. Rahmenbedingungen den Eindruck hat, falsch eingruppiert zu sein, kann die personalbewirtschaftende Stelle zur korrekten Eingruppierung auffordern. Eine rückwirkende Forderung ist tariflich auf max. 6 Monate begrenzt.
  • Mit Eingang der Forderung bei der personalbewirtschaftenden Stelle ist der Stichtag gesetzt, auf den sich die Ansprüche beziehen. Selbst wenn eine Einigung/ Entscheidung erst Jahre später zustande käme, würde auf diesen Stichtag zurück berechnet. Natürlich sollte der Eingang der Forderung auch belegbar sein.
  • Durch unsere Dachgewerkschaft, den dbb, können BDF-Mitglieder im Streitfall Rechtsbeistand erhalten. LV